LKV

Informationen

Sie befinden sich hier:    > Natur & Umwelt  > Befahrungsregelungen 

Schaalsee (nur SH)

Der größte Teil des Sees, sowie die angrenzenden Seen sind Naturschutzgebiet. Durch den Schaalsee verläuft die Landesgrenze zwischen SH und MV, dementsprechend gilt im MV eine eigene Landesverordnung.
Grundsätzlich ist die Befahrung verboten.
Mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen ist die Befahrung erlaubt vom 01.05. – 15.10 mit Genehmigung der Seebesitzer [Mietstation Schaalsee-Camp, externe Webseite]
—-
Ausnahme:
„Im Einzelfall kann die untere Naturschutzbehörde unter Beachtung der Beschränkungen des § 5 Abs. 1 Nr. 15 kurzzeitige Wanderfahrten von Wassersportlern als Ausnahme von den Verboten dieser Verordnung zulassen, wenn nachhaltige Veränderungen und nachhaltige Störungen nicht zu erwarten sind. Vorstehende Regelung gilt nicht für den Niendorfer Binnensee.“
—-
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Schaalsee mit Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Phulsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung vom 16. Dezember 1994
—-
Weitere Auskünfte: Kreisverwaltung Herzogtum-Lauenburg, Fachdienst Naturschutz, Tel. 04541/ 888-0

NSG Schaalsee mit Nieendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Puhlsee, Seedorfer Küchenensee und Umgebung.

NSG Schaalsee mit Nieendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Puhlsee, Seedorfer Küchenensee und Umgebung, Quelle: Digitaler Atlas Nord https://danord.gdi-sh.de

schmales Gewässerbild

zurück zu den Befahrungsregelungen